Satzung Bündnis 90/Die GRÜNEN Ortsverband Rastede

(Stand 19.02.2024)

§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung

(1) Der Ortsverband führt den Namen "Bündnis 90/Die Grünen Ortsverband Rastede". Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE OV Rastede

(2) Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der Gemeinde Rastede.

(3) Der Ortsverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.

 

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Gemeinde hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von Bündnis 90/Die Grünen bekennt. Im Bereich der Gemeinde lebende Ausländer*innen und Staatenlose können Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen werden. Mit der Mitgliedschaft bei Bündnis 90/Die Grünen ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen unvereinbar.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

(3) Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch bei der Ortsmitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(4) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen Gebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Auf begründeten Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist.

 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 5,1 der Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(3) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb der Grünen. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen für die Grünen abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Ortsverbandes. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Sie ist auf Beschluss des Ortsvorstandes, der Mitgliederversammlung (OV) oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Ortsverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand schriftlich einzuberufen.

(2) Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von vierzehn Tagen (Postausgang) vom Vorstand einzuberufen. Mit der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben.  Für die rechtzeitige Einladung genügt die Textform. In der Regel ist per E-Mail einzuladen.

(3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit der Einladung bekannt zu gebenden Gründen verkürzt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 20 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine innerhalb von 4 Wochen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung in denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig.

(5) An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(7) Satzungsänderungen sind mit der Einladung anzukündigen. Sie können nicht auf einer OV mit verkürzter Ladungsfrist beschlossen werden.

 

§ 6 Beschlussfassung

(1) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Ortsverbandes.

(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine geheime Abstimmung wird durchgeführt auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder.

 

§ 7 Wahlen

(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los.

Für den zweiten Wahlgang werden nur Kandidat*innen zugelassen, die im ersten Wahlgang mindestens 10 % die abgegebenen Stimmen erhalten haben.

Werden im zweiten Wahlgang keinE Bewerber*in gewählt, entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.

Wahlen in mehrere gleichartigen Positionen können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Dabei hat jedeR Stimmberechtigte so viele Stimmen wie Positionen zu besetzen sind. Gewählt sind dabei unter Beachtung der o.g. Quoren die Bewerber*innen, die die meisten Stimmen erhalten haben.

(2) Die Bewerber*innen auf Wahlvorschlägen des Ortsverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten.

 

§ 8 Vorstand

(1) Voraussetzung für die Wahl in den Ortsvorstand ist die Mitgliedschaft in dem jeweiligen Ortsverband. DieWahl oder Wiederwahl zum Ortsverbandsvorsitz ist für Fraktionssprecher im Rat der Gemeinde Rastede oder  im Kreis Ammerland im Regelfall nicht möglich. Der Vorstand besteht aus: Zwei Vorsitzenden, dem/der Kassierer*in und bis zu drei Beisitzer*innen.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der/ die Kassierer*in wird direkt in seine/ ihre Funktion gewählt.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Ortsverband stehen.

(5) Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig. Der Antrag ist mit der Tagesordnung bekannt zu geben.

(6) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(8) Der Vorstand leitet den Ortsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er vertritt den Ortsverband nach außen.

(9) Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen der Arbeitgeberfunktionen.

(10) Die Ortsverbandsvorsitzenden vertreten in prozess- und verfahrensrechtlichen Fragen, sowie gegenüber Kreditinstituten den Ortsverband nach außen. Die Vertretung kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

 

§ 9 Teilhabe von Frauen (Frauenstatut), Kinderbetreuung

Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, sie sich selbst so definieren.

Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu achten und zu stärken.

(1) Alle Gremien des Ortsverbandes und der vom Ortsverband zu beschickenden Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.

(2) Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Über die Besetzung des offenen Platzes entscheidet die Versammlung. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Absatz (4) und können ein Frauenvotum beantragen.

(3) Die Versammlungsleitung wird mindestens zur Hälfte von Frauen übernommen. Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten, dazu werden getrennte Redelisten geführt (Frauen/Offen), mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.

(4) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Für ein Frauenvotum in den OV Gremien genügt der Antrag einer stimmberechtigten Frau für ein Frauenvotum.

(5) Die Mehrheit der Frauen der Versammlung/ Gremien hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Versammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Vorstand überwiesen werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.

(6) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von Männern und Frauen sicherstellen. Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Frauen vergeben.

(7) Menschen mit Kindern, die im Ortsverband der Partei ein Amt wahrnehmen, können auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels Geld für Kinderbetreuung erhalten. Das Verfahren regelt der Ortsvorstand.

 

§ 10 Rechnungsprüfer*innen

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, wobei die Amtszeiten der zwei Rechnungsprüfer*innen übergreifend sein sollen. Rechnungsprüfer*innen müssen Mitglied der Gliederung sein und dürfen kein Vorstandsamt auf gleicher Ebene bekleiden.

 

§ 11 Beitrags- und Kassenordnung

Kreis- und Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie.

Finanzangelegenheiten regelt die Beitrags- und Kassenordnung. Sie ist ein Anhang der Satzung (Mehrheitsbeschluss der OV)

 

§ 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

(2) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung der übergeordneten Gliederungen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.

Anhang: Beitrags- und Kassenordnung

(Stand 25.04.2021; §2 tritt zum 01.11.2021 in Kraft)

 

§ 1 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag soll mindestens 1% vom Nettoeinkommen betragen. Über Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen, die ihre Beiträge nicht steuerlich geltend machen können, entscheidet der Vorstand auf Antrag.

(2) Die Beiträge sollen im Voraus an die für den Beitragseinzug zuständige Gliederung geleistet werden. Der Kreisverband zahlt die ihm vom Landesverband zur Quartalmitte in Rechnung gestellten Beitragsanteile für den Landes- und Bundesverband (Voraussetzung zur Entsendung stimmberechtigter Delegierter zur LDK).

 

§ 2 Mandatsbeiträge

(1) Mandats- und AmtsträgerInnen und vom Vorstand oder der Fraktion entsandte Personen in Aufsichtsgremien leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen MandatsträgerInnenbeiträge an den Ortsverband.

(2) Die Höhe der MandatsträgerInnenbeiträge von Amts- und MandatsträgerInnen beträgt 25% der jeweilig gewährten Aufwandsentschädigung für die Ausübung der Tätigkeit.

(3) Für Amtsinhaber und Mandatierte, die die Mandatsbeiträge nicht steuerlich geltend machen können, können die Beiträge auf Antrag um die Hälfte reduziert werden. Kürzungen von staatlichen Transferleistungen aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat können auf Antrag bei den Mandatsbeiträgen berücksichtigt werden.

(4) Die MandatsträgerInnenbeiträge werden monatlich rückwirkend bis zum dritten Werktag des Folgemonats an den OV gezahlt.

(5) Der/die KassiererIn informiert parteiintern im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes über die Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung. Hierfür teilen die Mandatierten und entsandten Personen den KassiererInnen die erhaltenen Aufwandsentschädigungen und die tatsächlich gezahlten Sitzungsgelder mit.

 

§ 3 Spenden

(1) Der Ortsverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben bei dem entsprechenden Gebietsverband, sofern die /der Spender/in nichts anderes verfügt hat.

(2) Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des Kreisverbandes berechtigt. Für Zuwendungsbestätigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt dem ausstellenden Kreisverband eine Durchschrift.

 

§ 4 Haftung

(1) Der Ortsverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die keine Deckung im Vermögen und auf dem Konto vorhanden ist. Ein negatives Reinvermögen ist nicht zulässig. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.

(2) Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

 

§ 5 Kassenführung und Haushalt

(1) Der Ortsverband darf seine finanziellen Mittel ausschließlich für die den Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz obliegenden Aufgaben verwenden.

(2) Die Mitglieder des Ortsvorstandes, insbesondere der/die KassiererIn, sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassenführung, für die Erfassung und Vollständigkeit der Buchführung, für die Finanzplanung, für die regelmäßige Überprüfung der Beitragszahlungen und deren Höhe und für den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand erarbeitet auf der Grundlage eines Vorschlages des/der KassiererIn jährlich einen Haushaltsentwurf. Der Haushalt wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Darüber hinaus stellt der/ die KassiererIn eine mittelfristige Finanzplanung auf, aus der die Vermögensentwicklung und die Rücklagen für Wahlkämpfe hervorgehen. Ist abzusehen, dass der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit abgeschlossen wird, legt der/ die KassiererIn der Mitgliederversammlung unverzüglich einen Nachtragshaushalt vor. Umschichtungen zwischen einzelnen Haushaltstiteln sind durch Vorstandsbeschluss möglich. Hierzu ist die Zustimmung des/ der KassiererIn notwendig. Weiteres kann in einer Geschäftsordnung des Kreisvorstands festgelegt werden.

(4) Der Ortsverband kann zwecks Verwaltungsvereinfachung die Kassenführung an den Kreisverband per MV-Beschluss abgeben, entweder durch a) Übernahme der Verwaltungsarbeiten, wie z. B. die Buchführung und den Jahresabschluss durch den KV, die Finanzautonomie verbleibt aber beim OV oder b) Übernahme der Finanzautonomie durch den KV und Bereitstellung von finanziellen Mitteln für den OV.

(5) Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Ortsverband maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.

 

§ 6 Rechenschaftsbericht

(1) Die Mitglieder des Ortsvorstandes sind für die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes nach dem Parteiengesetz und dessen Abgabe an den Kreisverband verantwortlich.

(2) Der Rechenschaftsbericht der Ortsverbände mit Finanzautonomie ist umgehend nach Erstellung, spätestens am 15.02. des folgenden Jahres beim Kreisverband abzugeben. Kommt ein Ortsverband seiner Rechenschaftspflicht nicht nach, so sind nachfolgende Sanktionen gegen den Ortsverband möglich: Reicht ein Ortsverband seinen finanziellen Rechenschaftsbericht verspätet ein, muss er beginnend mit dem 01.03. je angefangene Woche bis zur Abgabe des Berichts 300 EUR Entschädigung an den Kreisverband zahlen. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Kreisvorstand. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes an den Landesverband gefährdet, kann der Kreisverband die Kassenführung des Ortsverbandes an sich ziehen oder einen Beauftragten/eine Beauftragte einsetzen.

(3) Der Rechenschaftsbericht des Ortsverbandes wird vor Abgabe an den Kreisverband im Ortsvorstand beraten. Die für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandmitglied muss der/die Vorsitzende den Bericht bestätigen.

 

§ 7 Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen

(1) Die von der Mitgliederversammlung gewählten RechnungsprüferInnen prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand- und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes muss dem Rechenschaftsbericht unter Beachtung der Abgabefristen beigelegt werden.

(2) Die Mitglieder des Ortsvorstandes sind für die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes nach dem Parteiengesetz und dessen Abgabe an den Kreisverband verantwortlich.

(3) Der Rechenschaftsbericht der Ortsverbände mit Finanzautonomie ist umgehend nach Erstellung, spätestens am 15.02. des folgenden Jahres beim Kreisverband abzugeben. Kommt ein Ortsverband seiner Rechenschaftspflicht nicht nach, so sind nachfolgende Sanktionen gegen den Ortsverband möglich: Reicht ein Ortsverband seinen finanziellen Rechenschaftsbericht verspätet ein, muss er beginnend mit dem 01.03. je angefangene Woche bis zur Abgabe des Berichts 300 EUR Entschädigung an den Kreisverband zahlen. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Kreisvorstand. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes an den Landesverband gefährdet, kann der Kreisverband die Kassenführung des Ortsverbandes an sich ziehen oder einen Beauftragten/eine Beauftragte einsetzen.

(4) Der Rechenschaftsbericht des Ortsverbandes wird vor Abgabe an den Kreisverband im Ortsvorstand beraten. Die für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandmitglied muss der/die Vorsitzende den Bericht bestätigen.

(5) Die Rechnungsunterlagen Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

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